18. Juli 2014
Urteil des Bundessozialgerichtes: Anspruch auf Treppensteighilfe für pflegebedürftigen Rollstuhlfahrer folgt aus SGB XI
Die Versorgung mit Hilfsmitteln fällt grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkasse. Bei Pflegehilfsmitteln ist die Pflegekasse zuständig. Im Falle einer Treppensteighilfe hat das Bundessozialgericht nun eine Entscheidung zur Abgrenzung der Leistungsbereiche von Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.
Im konkreten Fall klagte ein Pflegebedürftiger, der dauerhaft an den Rollstuhl gebunden und in Pflegestufe III eingeordnet ist, gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit einer elektronisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe. Diese wurde ihm zugesprochen. Nach Ansicht der Richter des BSG ergibt sich der Anspruch des Klägers allerdings nicht aus § 33 SGB V. Damit ist die begehrte Leistung grundsätzlich auch nicht zum Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen zuzuordnen. Dies sei nur der Fall, wenn sie nicht allein wegen der konkreten Wohnsituation des Versicherten, sondern in jeder Art von Wohnung zum Ausgleich der Nachteile durch die Behinderung benötigt werde. In ebenerdig gelegenen Wohnungen oder Häusern mit Aufzügen oder Treppenhilfen werde eine Treppensteighilfe aber gerade nicht gebraucht.
Allerdings stellt das Gericht fest, dass der Anspruch aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB XI folgt. Pflegebedürftige haben danach einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die „zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen”. Für pflegebedürftige Versicherte, die dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen sind, stellt eine Treppensteighilfe nach Ansicht der Richter ein solches Pflegehilfsmittel dar. Es ermögliche eine selbstständigere Lebensführung des Pflegebedürftigen. Denn um von der Wohnung nach außen und wieder zurück zu gelangen, sei nur noch die Unterstützung durch eine Pflegeperson und nicht mehr, wie bisher, durch zwei Pflegekräfte nötig.