11. September 2015
Leistungserbringer sind grundsätzlich verpflichtet, dem MDK auf dessen Anforderung ggf. vorhandene Angaben zu den Versicherten zu übermitteln, soweit eine Kasse dort eine gutachterliche Stellungnahme veranlasst hat.
Das bisher von einigen Krankenkassen angewandte sogenannte Umschlagverfahren, bei dem für den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bestimmte Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag mit dem Hinweis „nur vom MDK zu öffnen“ angefordert und über die Krankenkassen an den MDK weitergeleitet werden, wurde von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz (BfDI) moniert. Kontrollen haben bestätigt, dass es zu Verstößen gekommen ist und die Kostenträger doch Kenntnis von den Inhalten erhielten.
Gemäß § 276 Abs. 2 SGB V dürfen Sozialdaten nur unmittelbar und ohne Umweg über die Kassen an den MDK übermittelt werden.
Nach Auffassung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) sei für bayerische Krankenkassen das Umschlagverfahren dagegen noch möglich und sie beruft sich dabei auf die Aussage des bayerischen Datenschutzbeauftragten.
Hier finden Sie den Auszug aus dem Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für den Datenschutz: