4. Dezember 2015
In Teilbereichen des zwischen Bundesinnungsverband für Orthopädie.Technik (BIV-OT) und der Techniker Krankenkasse (TK) geschlossenen Reha-Vertrages hat die TK seit 1. November 2015 die Genehmigungsfreiheit im Abrechnungsprozess für Treppenrollstühle, el. betriebene Treppensteighilfen, Treppenraupen und Rampensysteme (Produktgruppen 18 und 22 des Hilfsmittelverzeichnisses) komplett aufgehoben.
Eine direkte Abrechnung ohne eine Genehmigung der Techniker Krankenkasse ist nicht mehr möglich.
Die TK begründet diese aus ihrer Sicht notwendige Änderung mit Verweis auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. Juli 2014 (Az.: B3 KR 1/14R). Das BSG habe seinerzeit entschieden, dass Hilfsmittel zur Überwindung von Treppenstufen nur noch in ganz wenigen Ausnahmefällen durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen werden dürfen. Sie könnten jedoch in bestimmten Fällen von der Pflegeversicherung übernommen werden. Um dieses im Einzelfall beurteilen zu können, sei es erforderlich, dass diese Fälle vorab zur Genehmigung bei der TK eingereicht werden. Dies gelte für Neuversorgungen sowie alle Folgekosten für die genannten Produktarten, wie z. B. Wartungen oder Reparaturen.